ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Elektro Aschaber GmbH & Co KG) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.aschaber.at)

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gelten bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Bestimmungen der ÖNORM.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.4. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 1,5 % hinsichtlich

  1. a) 
der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
  2. b) 
anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren, wie Em-pfehlungen der EU, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc., seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2012 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.6. Konsumenten gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.4 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.5 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung.

4. Beigestellte Ware

4.1. Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

5. Zahlung

5.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Gegenüber Verbrauchern sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6. Wir sind diesfalls auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.9. Für zur zweckentsprechenden Einbringlichmachung notwendige Mahnungen verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung von EUR 8,50 pro Mahnung soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, sofern diese nicht Gegenstand unserer vertraglichen Verpflichtungen sind.

6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Informationen über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert bekannt zu geben.

6.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit unsere Leistung nicht mangelhaft.

6.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z.B. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

6.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7. Leistungsausführung

7.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

7.2. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8. Leistungsfristen und Termine

8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung) für jenen Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

8.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

9.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden

  1. a) 
an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands
  2. b) 
bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

10. Behelfsmäßige Instandsetzung

10.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine eingeschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

11. Gefahrtragung

11.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

12. Annahmeverzug (Storno)

12.1. Gerät der Kunde länger als zwei (2) Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders) und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 10 % des Bruttorechnungsbetrages zusteht.

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistung-en fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.

12.5. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für den Fall, dass der Kunde nach Bestellung vom Vertrag zurücktritt (Storno).

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware – soweit für den Kunden zumutbar – zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

14.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus 
der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

15. Gewährleistung

15.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

15.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

15.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

15.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

15.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

15.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind unverzüglich, spätestens fünf (5) Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Kenntnis angezeigt werden.

15.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

15.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

15.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind, sofern wirtschaftlich vertretbar, vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

15.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

15.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

15.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit diese Umstände kausal für den Mangel sind.

16. Haftung

16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

16.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

16.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

16.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

16.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

17.2. Diesfalls gilt ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien eine Ersatzregelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

18. Datenschutz

18.1. Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten halten wir uns an die Bestimmungen der EU-DSGVO und allfälliger Zusatzbestimmungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (6370 Kitzbühel).

19.4. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

Status: 01 – 01.2022